Erklärung



I. S. D. § 984 BGB

Die Theorie über Osnabrück als Heiligtum in seiner Gänze und als Abbild des germanischen Kosmos stammt vollständig von mir. Ebenso die These, dass das Heiligtum eine derart immanente Bedeutung zu Zeiten des Arminius besaß, dass er sich veranlasst sah seinen Göttern an diesem Ort nach der Schlacht Opfergaben, aus eben jener Schlacht, darzubringen. Auch die These, dass sich der Hort des Arminius- oder Varusschatzes, also des Beutegutes aus dieser Schlacht, der mit dem Schatz der Nibelungen gleichzusetzen ist, im Gertrudenberg in Osnabrück, genauer in der dortigen Höhle dem sog. Gertrudenberger Loch befindet, stammt von mir. Ich bin daher Entdecker des Heiligtums und des Schatzes im Gertrudenberg i. S. d. § 984 BGB.

Dazu aus dem Münchener Kommentar; Sachenrecht; 5. Auflage; Mai 2009; § 984 zu Schatzfund: „ Anders als im Fall des § 965 Abs. 1 liegt in der Entdeckung und nicht in der Inbesitznahme des Schatzes die zentrale Voraussetzung für den Eigentumserwerb. Diese gesetzgeberische Entscheidung verhindert, dass der Finder eine historisch bedeutsame Grabungsstätte zerstört, um seine Rechte zu sichern. Es genügt, dass er nach der Ausgrabung Besitz begründet, weil ihm nach Offenbarung der Fundstelle niemand zuvor kommen kann (RdNr. 9). Das Tatbestandsmerkmal hat dieselbe Bedeutung wie das „Finden“ im Fall des § 965. Es bedeutet die Wahrnehmung des Schatzes (§ 965 RdNr. 9). Schon aus dem Wortlaut geht hervor, dass es nicht darauf ankommen kann, dass der Schatzfinder den Schatz aktiv freigelegt hat; es genügt, wenn ihm hierein Zufall (Erosion) entgegengearbeitet hat; denn auch in diesen Fällen will § 984 einen Anreiz zur Offenbarung des Schatzes setzen (RdNr. 1) und nicht der Zerstörung einer archäologisch interessanten Grabungsstätte Vorschub leisten. …“

Und aus Staudinger Buch 3 Sachenrecht 2004; Seite 751; § 984: „Entdecker ist derjenige, der die bisher verborgene Sache (als erster) wahrnimmt (PLANCK/BRODMANN Anm 2 a; BIERMANN Anm 2 a; BGB-RGRK/PIKART Rn 8; BLENS-VANDIEKEN 20 f), gleichgültig, ob diese Entdeckung zufällig erfolgt oder das Ergebnis gezielter Nachforschungen ist. …“

Die Thesen, über die mögliche Lage des sog. Sommerlagers des Varus direkt südlich vom heutigen Groß Berkel, die mögliche Lage seines Marschlager vom ersten Tag der Schlacht auf dem Hügel zwischen „Kraut-Köpfe“ und „Hohewarte“ (vielleicht zu ersterem dazugehörend)  bei Friedrichswald, sowie die Thesen über die Römerlager entlang der heutigen B1 bei Kohlstädt und Herrentrup (vielleicht anstelle dessen Siebenhöfen) stammen ebenfalls von mir. Auch in diesen Fällen (sollten sie sich bewahrheiten) bin ich Entdecker i. S. d. § 984 BGB.

Die Forschungsarbeiten am Heiligtum in und um Osnabrück begannen bereits in den Jahren 2004 bis 2006. Die Thesen wurden seit dem noch ein wenig erweitert und verfeinert. Aufgeschrieben habe ich meine Theorien im Juni 2011. Sie sind seit dem notariell hinterlegt.

Nachtrag zu dieser, überarbeiteten, Version.
Ich habe dieser Version einige Textpassagen hinzugefügt die mir im Juni dieses Jahres noch nicht zur Verfügung standen oder mir zu dem Zeitpunkt noch unbekannt waren. In erster Linie sind hier die Passagen aus dem Buch von Wim Brepohl zu nennen. Das Buch ist zwar bereits im Jahr 2005 erschienen, jedoch war es mir bis zum August des Jahres 2011 unbekannt. Dementsprechend habe ich meine Theorien auch ohne Kenntnis dieses Buches und ohne das Wissen über Mannuskultverbände und ihre Stammesheiligtümer und ohne die Theorien von Herrn Brepohl entwickelt.  Das heißt ich habe das Heiligtum entdeckt, und als solches erkannt, ohne von der ehemaligen Existenz germanischer Stammesheiligtümer zu wissen. Weiterhin habe ich einige Zeilen aus einem Zeitungsartikel aus den ON-Nachrichten am Sonntag vom 11. September 2011 hinzugefügt, sowie die Passage über die „Langen Brücken“ durch weitere Zitate aus den Annalen des Tacitus ergänzt.

NUTZUNG DES GERTRUDENBERGES

 
 
 
 

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I. S. D. § 984 BGB
Die Theorie über Osnabrück als Heiligtum in seiner Gänze und als Abbild des germanischen Kosmos stammt vollständig von mir. Ebenso die These, dass das Heiligtum eine derart immanente Bedeutung zu Zeiten des Arminius besaß, dass er sich veranlasst sah seinen Göttern an diesem Ort nach der Schlacht Opfergaben, aus eben jener Schlacht, darzubringen. Auch die These, dass sich der Hort des Arminius- oder Varusschatzes, also des Beutegutes aus dieser Schlacht, der mit dem Schatz der Nibelungen gleichzusetzen ist, im Gertrudenberg in Osnabrück, genauer in der dortigen Höhle dem sog. Gertrudenberger Loch befindet, stammt von mir. Ich bin daher Entdecker des Heiligtums und des Schatzes im Gertrudenberg i. S. d. § 984 BGB.

Dazu aus dem Münchener Kommentar; Sachenrecht; 5. Auflage; Mai 2009; § 984 zu Schatzfund: „ Anders als im Fall des § 965 Abs. 1 liegt in der Entdeckung und nicht in der Inbesitznahme des Schatzes die zentrale Voraussetzung für den Eigentumserwerb. Diese gesetzgeberische Entscheidung verhindert, dass der Finder eine historisch bedeutsame Grabungsstätte zerstört, um seine Rechte zu sichern. Es genügt, dass er nach der Ausgrabung Besitz begründet, weil ihm nach Offenbarung der Fundstelle niemand zuvor kommen kann (RdNr. 9). Das Tatbestandsmerkmal hat dieselbe Bedeutung wie das „Finden“ im Fall des § 965. Es bedeutet die Wahrnehmung des Schatzes (§ 965 RdNr. 9). Schon aus dem Wortlaut geht hervor, dass es nicht darauf ankommen kann, dass der Schatzfinder den Schatz aktiv freigelegt hat; es genügt, wenn ihm hierein Zufall (Erosion) entgegengearbeitet hat; denn auch in diesen Fällen will § 984 einen Anreiz zur Offenbarung des Schatzes setzen (RdNr. 1) und nicht der Zerstörung einer archäologisch interessanten Grabungsstätte Vorschub leisten. …“

Und aus Staudinger Buch 3 Sachenrecht 2004; Seite 751; § 984: „Entdecker ist derjenige, der die bisher verborgene Sache (als erster) wahrnimmt (PLANCK/BRODMANN Anm 2 a; BIERMANN Anm 2 a; BGB-RGRK/PIKART Rn 8; BLENS-VANDIEKEN 20 f), gleichgültig, ob diese Entdeckung zufällig erfolgt oder das Ergebnis gezielter Nachforschungen ist. …“

Die Thesen, über die mögliche Lage des sog. Sommerlagers des Varus direkt südlich vom heutigen Groß Berkel, die mögliche Lage seines Marschlager vom ersten Tag der Schlacht auf dem Hügel zwischen „Kraut-Köpfe“ und „Hohewarte“ (vielleicht zu ersterem dazugehörend)  bei Friedrichswald, sowie die Thesen über die Römerlager entlang der heutigen B1 bei Kohlstädt und Herrentrup (vielleicht anstelle dessen Siebenhöfen) stammen ebenfalls von mir. Auch in diesen Fällen (sollten sie sich bewahrheiten) bin ich Entdecker i. S. d. § 984 BGB.

Die Forschungsarbeiten am Heiligtum in und um Osnabrück begannen bereits in den Jahren 2004 bis 2006. Die Thesen wurden seit dem noch ein wenig erweitert und verfeinert. Aufgeschrieben habe ich meine Theorien im Juni 2011. Sie sind seit dem notariell hinterlegt.

Nachtrag zu dieser, überarbeiteten, Version.
Ich habe dieser Version einige Textpassagen hinzugefügt die mir im Juni dieses Jahres noch nicht zur Verfügung standen oder mir zu dem Zeitpunkt noch unbekannt waren. In erster Linie sind hier die Passagen aus dem Buch von Wim Brepohl zu nennen. Das Buch ist zwar bereits im Jahr 2005 erschienen, jedoch war es mir bis zum August des Jahres 2011 unbekannt. Dementsprechend habe ich meine Theorien auch ohne Kenntnis dieses Buches und ohne das Wissen über Mannuskultverbände und ihre Stammesheiligtümer und ohne die Theorien von Herrn Brepohl entwickelt.  Das heißt ich habe das Heiligtum entdeckt, und als solches erkannt, ohne von der ehemaligen Existenz germanischer Stammesheiligtümer zu wissen. Weiterhin habe ich einige Zeilen aus einem Zeitungsartikel aus den ON-Nachrichten am Sonntag vom 11. September 2011 hinzugefügt, sowie die Passage über die „Langen Brücken“ durch weitere Zitate aus den Annalen des Tacitus ergänzt.
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